Geburt
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Hausgeburten sind vom Arzt, der Hebamme, vom Vater oder einer anderen Person, die von der Geburt Kenntnis hat, anzuzeigen.
Für die Eintragung einer Geburt sind notwendig:
eheliche Geburt:
• Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
• Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
• Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes (Staatsbürgerschaftsnachweis , bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
• Bestätigung der Meldung der Eltern des Kindes
• Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist
• Erklärung über die Vornamensgebung
• eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
uneheliche Geburt:
• Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
• Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes (Staatsbürgerschaftsnachweis , bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
• Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes
• Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
• Erklärung über die Vornamensgebung
• eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
• eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
• Wenn die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der (letzten) Vorehe sowie Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes
Bitte beachten Sie: Alle Urkunden, die nicht in deutscher Sprache oder nicht in Form mehrsprachiger Urkunden vorgelegt werden, müssen von einem österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Aktuelle Verzeichnisse mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter http://www.gerichtsdolmetscher.at/scripts/index.asp.
Kosten Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde
• Anzeige der Geburt: gebührenfrei
• Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
• Ausstellung einer Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse: gebührenfrei
Hinweis:
Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl).
Online Formulare
Geburtenbuch - Abschrift - Antrag auf Ausstellung
Geburtsurkunde - International - Ausstellung
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich gestellt werden.